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Sitzungspolizeiliche Anordnung

Datum: 12.01.2018

Kurzbeschreibung: 

Hauptverhandlung in der Strafsache

gegen M. E.

(4 KLs 806 Js 25303/16)

 

- Sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden -

 

 

Für die am Montag, den 15.01.2018 beginnende Hauptverhandlung sowie für die Fortsetzungstermine (vgl. Pressevorschau für die 01. bis 05. Kalenderwoche 2018) ist die unten angefügte sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden ergangen, um deren Beachtung gebeten wird. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

 

 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und VRLG -

 

 

Verfügung der Vorsitzenden

 

     Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der am 15.01.2018 beginnenden Hauptverhandlung wird gemäß § 176 GVG unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten und der Unschuldsvermutung einerseits und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit sowie der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit andererseits Folgendes angeordnet :

 

1.  Ton- Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 2. getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet. Gegenstände, die ausschließlich der Herstellung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen dienen (Kameras etc.) dürfen nicht mitgeführt werden.

2.  Zur Gewährleistung der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit werden für Medienvertreter folgende gesonderte Regelungen getroffen:

 

  • Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (15.01.2018) und vor Beginn einer etwaigen Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unter folgenden Bedingungen gestattet:

 

  • Aufnahmegeräte und Kameras sind ausschließlich im Zuhörerbereich des Sitzungssaales - hinter der Absperrung auf der Höhe der ersten Zuschauersitzreihe - aufzustellen.

 

-                Film und Bildaufnahmen des Angeklagten und von Zeugen sind nicht zulässig, es sei denn sie sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden oder es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§§ 22,23 KUG). Die Prüfung der Voraussetzungen einer identifizierenden Berichterstattung obliegt den veröffentlichenden Medien bzw. Personen.

 

3.   Film- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung der Vorsitzenden oder von diesem beauftragter Personen (Pressesprecher, Justizwachtmeister) unverzüglich unter Entfernung der Geräte aus dem Sitzungssaal einzustellen.

 

4.   Die Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden.

 

5.   Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen sind im Sitzungssaal ausnahmslos untersagt.

 

6.  Das Mitführen von Laptops, Tablets oder anderen Endgeräten ist für Medienvertreter nur gestattet, wenn die Kameras der Geräte abgeklebt sind und

der Pressestelle eine Selbstverpflichtungserklärung vorliegt, mit der das Abkleben der Kameras versichert wird sowie zugesagt wird, keinerlei Ton- oder Bildaufnahmen von der Gerichtsverhandlung zu fertigen.

 

Die Vorsitzende

 

Krenz, Vors. Richterin am LG

 

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